VEREINSSATZUNG
Begegnungshof Blaue Steine e.V.
Beschlossen am 19.01.2023
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Begegnungshof Blaue Steine e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Herrnhut Ortsteil Großhennersdorf.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke:
• Förderung der Jugendhilfe,
• Förderung der Altenhilfe,
• Förderung der Hilfe für Behinderte
• Förderung des Natur- und Umweltschutzes und
• Förderung des Tierschutzes.
(2) Der Satzungszweck wird durch den Verein wie folgt verwirklicht:
• Die Förderung der Jugendhilfe soll insbesondere durch vielfältige Möglichkeiten für eine hautnahe und fördernde Begegnung und Auseinandersetzung mit Haustieren als impulsgebende und Lebensqualität steigernde Begleitung für Kinder und Jugendliche verfolgt werden. Dies erfolgt in Form von Seminaren, Workshops, Projekttagen oder individuellen Mensch-Tier-Begegnungen.
• Die Förderung der Altenhilfe wird durch die Einrichtung eines Tierbesuchsdienstes und Angeboten wie Hofführungen und Aktionstage realisiert.
• Die Förderung der Hilfe für Behinderte wird durch einen Tierbesuchsdienst und tiergestützte Aktivitäten auf dem Begegnungshof umgesetzt.
• Die Förderung des Natur- und Umweltschutzes wie auch des Tierschutzes soll insbesondere durch die Inhalte des Bildungsprogramms verfolgt werden, die zum Ziel haben, der Entfremdung von Menschen von der Natur entgegenzuwirken und einen artgerechten Umgang mit Tieren und damit ein ökologisches Bewusstsein zu fördern.
• Die Förderung des Tierschutzes soll außerdem durch die Beteiligung an (nicht gewerblichen) Zuchtprogrammen, die selbst von steuerbegünstigten Körperschaften verfolgt werden, zur Erhaltung alter Haustierrassen verfolgt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit
Der Verein „Erlebnishof Blaue Steine e.V.“ mit Sitz in Großhennersdorf, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in seiner Arbeit gemäß § 2 unterstützen und fördern möchte. Eine Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(2) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern bzw. Fördermitgliedern.
(3) Aktiven Mitgliedern stehen im Gegensatz zu Fördermitgliedern Rechte nach §§ 12 bis 14 zu.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder automatisch nach § 6 (4).
(5) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge als Jahresbeitrag erhoben.
(2) Über Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist zum 1. Februar eines jeden Geschäftsjahres fällig.
(4) Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht auch nach zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht nach, kann die Mitgliedschaft automatisch gekündigt werden.
(5) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Teil aus dem Vereinsvermögen. Bereits für ein Kalenderjahr geleistete Beiträge können nicht zurückerstattet werden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Schlussklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung die gesetzlich wirksame Bestimmung gemäß den Vorschriften des BGB.